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Zitierfest

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

§ 37 HinSchG – Schadensersatz nach Repressalien

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 HinSchG verweisen