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Zitierfest

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

§ 38 HinSchG – Schadensersatz nach einer Falschmeldung

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.