Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
§ 38 HinSchG – Schadensersatz nach einer Falschmeldung
Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.