Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.
HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
§ 39 HinSchG – Verbot abweichender Vereinbarungen
Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.