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Zitierfest

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

§ 39 HinSchG – Verbot abweichender Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.