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Zitierfest

HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

§ 36 HinSchG – Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

(1) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

(2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 HinSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 36 HinSchG

2 Entscheidungen zitieren § 36 HinSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 04.12.2025 – 2 AZR 51/25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Hinweisgeberschutz gemäß § 36 HinSchG greift nicht schon dann ein, wenn der Hinweisgeber geltend macht, die benachteiligende Handlung oder Unterlassung beruhe auf dem Umstand, dass er Kenntnis von einem Verstoß iSd. § 2 HinSchG erlangt habe. Erforderlich ist vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung. 2. Arbeitnehmer in der Wartezeit des § …
  • LAG Nürnberg, Urt. v. 22.04.2026 – 4 SLa 180/25 · 4. Kammer

    Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

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