(1) Die Gemeindevertreter üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 35 HGO HE – Unabhängigkeit
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 35 HGO HE verweisen
- § 40 HGO HE – Rechtsverhältnisse des Bürgermeisters und der Beigeordneten
- § 82 HGO HE – Wahl und Aufgaben
- § 86 HGO HE – Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder
- § 155 HGO HE – In-Kraft-Treten
Rechtsprechung zu § 35 HGO HE
Eine Entscheidung zitiert § 35 HGO HE.
BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – 8 C 18/08 · 8. Senat
Leitsatz: 1. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen der Gemeindevertretung für die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstands (Magistrats) ist zulässig. 2. Eine kommunalrechtliche "Mehrheitsklausel", wonach einem Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten hat, vorab ein Sitz im ehrenamtlichen Teil des …
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