Fällt eine Voraussetzung der jederzeitigen Wählbarkeit fort, so endet nicht nur die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder als Mitglied des Ortsbeirats, sondern auch die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 33 HGO HE – Fortfall der Wählbarkeit
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 33 HGO HE verweisen
- § 39a HGO HE – Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
- § 40 HGO HE – Rechtsverhältnisse des Bürgermeisters und der Beigeordneten
- § 40a HGO HE – Ruhen eines bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
- § 86 HGO HE – Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder
- § 155 HGO HE – In-Kraft-Treten