Ehrenbeamte haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.
HGO HE · Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 26 HGO HE – Treupflicht
Amtliche Fassung, Stand 05.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 26 HGO HE verweisen
- § 24a HGO HE – Ordnungswidrigkeiten
- § 35 HGO HE – Unabhängigkeit
- § 82 HGO HE – Wahl und Aufgaben
- § 86 HGO HE – Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder
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