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Zitierfest

HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018

§ 23 HBO HE – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 und 2 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 HBO HE verweisen

  • § 19 HBO HE – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
  • § 20 HBO HE – Verwendbarkeitsnachweis
  • § 89 HBO HE – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

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