Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 und 2 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018
§ 23 HBO HE – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 HBO HE verweisen
- § 19 HBO HE – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 20 HBO HE – Verwendbarkeitsnachweis
- § 89 HBO HE – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
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