Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 20 bis 28 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018
§ 19 HBO HE – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 19 HBO HE verweisen
- § 81 HBO HE – Baueinstellung
- § 86 HBO HE – Bußgeldvorschriften
- § 89 HBO HE – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
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