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Zitierfest

HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018

§ 18 HBO HE – Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau nach § 3 Satz 1 und 2 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 HBO HE verweisen

  • § 21 HBO HE – Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
  • § 22 HBO HE – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
  • § 23 HBO HE – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
  • § 89 HBO HE – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

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