Zum Inhalt springen
Zitierfest

HBO HE · Hessische Bauordnung (HBO) Vom 28. Mai 2018

§ 20 HBO HE – Verwendbarkeitsnachweis

Amtliche Fassung, Stand 09.10.2025.

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 21 bis 23) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  • 1. es hierfür keine Technischen Baubestimmungen (§ 90 Abs. 1) und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  • 2. das Bauprodukt von den Technischen Baubestimmungen (§ 90 Abs. 1) wesentlich abweicht oder
  • 3. eine Verordnung nach § 89 Abs. 9 es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  • 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  • 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 90 Abs. 1 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Abs. 1 bedürfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 HBO HE verweisen

  • § 19 HBO HE – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
  • § 21 HBO HE – Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
  • § 23 HBO HE – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
  • § 89 HBO HE – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
  • § 90 HBO HE – Technische Baubestimmungen