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Zitierfest

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 98 GWB – Auftraggeber

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

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