Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 46 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 46 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten