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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 33 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  • 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  • 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 33 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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