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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 32 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  • 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • 2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • 3. (weggefallen)

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 32 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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