Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 191 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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„Was regelt § 191 GVG? Zitiere den Wortlaut.“