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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 191 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 191 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 191 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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