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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 112 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 112 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 112 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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