Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 112 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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„Was regelt § 112 GVG? Zitiere den Wortlaut.“