An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 110 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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„Was regelt § 110 GVG? Zitiere den Wortlaut.“