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Zitierfest

GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

§ 14 GrEStG – Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Steuer entsteht,

  • 1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
  • 2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

Rechtsprechung zu § 14 GrEStG

18 Entscheidungen zitieren § 14 GrEStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 21.06.2023 – II R 2/21 · 2. Senat

    Leitsatz: § 16 Abs. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht.
  • BFH, Urt. v. 16.05.2023 – II R 35/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare sind objektiver Natur. 2. Die Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung folgt auch im Rahmen der Festsetzungsverjährung materiell-rechtlich dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Es gilt ein subjektiver Leichtfertigkeitsmaßstab.
  • FG München, Urt. v. 20.02.2026 – 4 K 515/19 · 4. Senat

    Leitsatz: Ein Feststellungsbescheid für die GrESt (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) ist nicht auslegungsfähig. Daher kann die Feststellung des Steuerentstehungszeitpunkts vom FG im Klageverfahren nicht dahingehend geändert werden, dass der Erwerbsvorgang zu einem anderen Zeitpunkt verwirklicht und die Steuer zu einem anderen Zeitpunkt entstanden ist. Vielmehr ist ein Feststellungsbescheid, der einen …
  • BFH, Urt. v. 12.10.2022 – II R 7/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar. 2. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung. 3. Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei …
  • BFH, Urt. v. 30.08.2017 – II R 39/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG ist auch der Zeitpunkt, auf den der Grundbesitz der Personengesellschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG zu bewerten ist . 2. Die bloße Einräumung einer Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil sowie zur Veräußerung und Abtretung dieses Gesellschaftsanteils reicht für einen Anteilsübergang i.S. einer …
  • BFH, Urt. v. 24.04.2013 – II R 53/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bestellen zwei Grundstückseigentümer an ihren Grundstücken ein Gesamterbbaurecht, liegen zwei Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor . 2. "Bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen …

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