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Zitierfest

GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

§ 15 GrEStG – Fälligkeit der Steuer

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.

Rechtsprechung zu § 15 GrEStG

3 Entscheidungen zitieren § 15 GrEStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 27.08.2025 – II R 50/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der …
  • BFH, Urt. v. 30.08.2017 – II R 48/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Veräußerer schuldet in den Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer in voller Höhe auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist .
  • BGH, Urt. v. 24.05.2012 – IX ZR 175/11 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Die gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an welchem der Beitragsbescheid dem Schuldner bekannt gegeben worden ist. Endet diese Frist mit Ablauf eines Freitags, so verlängert sie sich nicht bis zum nächsten Werktag. 1b. Der erste Fälligkeitstag ist der Sonnabend, wenn die Fälligkeitsfrist …

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