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Zitierfest

GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

§ 13 GrEStG – Steuerschuldner

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Steuerschuldner sind

  • 1. regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

  • 2. beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

  • 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

  • 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

  • 5. a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
  • aa) des Erwerbers:

der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

  • bb) mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

  • b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

  • 6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft;

  • 7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
  • 8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 GrEStG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 GrEStG

24 Entscheidungen zitieren § 13 GrEStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 30.08.2017 – II R 48/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Veräußerer schuldet in den Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer in voller Höhe auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist .
  • BFH, Urt. v. 03.03.2015 – II R 30/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre .
  • BFH, Beschl. v. 23.02.2022 – II B 26/21 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Über die Auswirkung einer persönlichen Steuerbefreiungsvorschrift auf den weiteren grunderwerbsteuerrechtlichen Gesamtschuldner ist allein durch Auslegung dieser Vorschrift zu entscheiden.
  • BFH, Urt. v. 25.11.2015 – II R 35/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Erwirbt ein Miterbe bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und führt dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft, ist die Anteilsvereinigung nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • BFH, Beschl. v. 07.05.2014 – II B 117/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Bestand eines Nachlasses kann sich zwischen dem Tod des Erblassers und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens insbesondere aufgrund dinglicher Surrogation verändern. 2. NV: Tritt ein Rechtsanwalt oder Steuerberater oder eine andere in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft als Prozessbevollmächtigter auf, muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen …
  • BFH, Beschl. v. 19.09.2012 – IX B 65/12 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Die gegenüber einer vermögensverwaltenden Untergesellschaft festgesetzte Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist auch dann im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Untergesellschaft zu berücksichtigen, wenn die Grunderwerbsteuer gesellschaftsintern nur von der an der Untergesellschaft beteiligten Obergesellschaft getragen wird.

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