Steuerschuldner sind
- 1. regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2. beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
- 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
- 5. a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- aa) des Erwerbers:
der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- bb) mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- 6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
- 7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
- 8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.