In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 40 GO – Berufung und Aufgaben
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 40 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 40 GO? Zitiere den Wortlaut.“