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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 40 GO – Berufung und Aufgaben

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Gemeinderat berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Sie haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets beratende Stimme.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 40 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 40 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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