Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 41 GO – Rechtsstellung
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 41 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 41 GO? Zitiere den Wortlaut.“