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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 41 GO – Rechtsstellung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 41 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 41 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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