Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 88 GNotKG – Verzinsung des Kostenanspruchs
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 88 GNotKG verweisen
- § 126 GNotKG – Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 127 GNotKG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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