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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 127 GNotKG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 127 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 127 GNotKG

7 Entscheidungen zitieren § 127 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.05.2022 – V ZB 9/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: In dem Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch des Notars keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 19 BNotO) entgegenhalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (Aufgabe von BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 215/59, DNotZ 1961, 430; Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65 …
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – III ZB 9/22 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Notar; Beurkundung eines Teuhänderwechsels; Geschäftswert; Verschlechterungsverbot 1. Zur Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels. 2. Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.
  • BGH, Beschl. v. 25.01.2024 – III ZR 150/22 · 3. Zivilsenat

  • BGH, Beschl. v. 18.10.2016 – II ZB 18/15 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – II ZB 6/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Für die Bewertung kann eine mit dem Übernehmer der Geschäftsanteile geschlossene Vereinbarung über eine Zuzahlung in das …
  • BGH, Beschl. v. 19.04.2023 – XII ZB 234/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen Vereinbarungen.

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