Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 11 GNotKG – Zurückbehaltungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 11 GNotKG verweisen
- § 81 GNotKG – Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
- § 127 GNotKG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Rechtsprechung zu § 11 GNotKG
2 Entscheidungen zitieren § 11 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – V ZB 223/12 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i.V.m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt.
BGH, Beschl. v. 20.10.2025 – XIII ZB 84/22 · 13. Zivilsenat
Leitsatz: Das Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, um ihn von Gerichtsgebühren zu entlasten, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Verfahrensbevollmächtigten anfallen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 GNotKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 11 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“