Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 53 BeurkG – Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 53 BeurkG verweisen
- § 11 GNotKG – Zurückbehaltungsrecht
Rechtsprechung zu § 53 BeurkG
15 Entscheidungen zitieren § 53 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 09.12.2021 – V ZB 25/21 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO kann auf neue Tatsachen gestützt werden (§ 65 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Beschwerde wie ein Erstgericht auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO); dabei hat es auch nach der Entscheidung des Notars …
BGH, Beschl. v. 19.09.2019 – V ZB 119/18 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1a. Der Notar hat die Amtspflicht, vor der Vollziehung einer Erklärung, die ein Urkundsbeteiligter als Vertreter eines anderen abgegeben hat, die Vertretungsmacht zu prüfen. 1b. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht (hier: Änderungsvollmacht des Bauträgers) und der Wirksamkeit eines Widerrufs der Vollmacht ist der Prüfungsmaßstab des Notars eingeschränkt. Er hat die …
BGH, Beschl. v. 05.06.2025 – V ZB 37/24 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht. Nach Zustellung des Vorbescheids hat der Notar zunächst zwei Wochen abzuwarten, ob der dem Vollzug widersprechende Urkundsbeteiligte um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung nachsucht. 2. Als Maßnahme des …
BGH, Urt. v. 12.02.2015 – III ZR 29/14 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn das Recht im Fall seiner vorrangigen Eintragung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes erfolgreich …
BGH, Beschl. v. 05.02.2020 – V ZB 6/20 · 5. Zivilsenat
Vollziehung eines Grundstückskaufvertrags durch den Notar trotz Streit der Vertragsparteien über die Wirksamkeit einer Vorkaufsrechtsausübung
BGH, Beschl. v. 24.04.2025 – III ZR 18/24 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Ein Notar hat sicherzustellen, dass eine Auflassungsvormerkung nicht vor nachrangigen, nicht übernommenen Belastungen gelöscht wird.