Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 52 BeurkG – Vollstreckbare Ausfertigungen
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 52 BeurkG verweisen
- § 73 BeurkG – Bereits errichtete Urkunden
Rechtsprechung zu § 52 BeurkG
2 Entscheidungen zitieren § 52 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 82/13 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar. 2. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden. 3. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer …
BGH, Beschl. v. 30.08.2017 – VII ZB 23/14 · 7. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann. 2. Ergibt sich aus einem …
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