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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 54 BeurkG – Rechtsmittel

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45a, 46 und 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 54 BeurkG

13 Entscheidungen zitieren § 54 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – V ZB 22/22 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Haben die nach § 51 Abs. 1 BeurkG Berechtigten gegenüber dem Notar eine andere Bestimmung hinsichtlich der Erteilung von Ausfertigungen getroffen, ergeben sich Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars bei der Prüfung des Rechts eines Dritten auf Erteilung einer Ausfertigung aus dieser Weisung. 2. Kann der Bevollmächtigte nach der Weisung des Vollmachtgebers eine weitere Ausfertigung der …
  • BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – VII ZB 38/20 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. § 727 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren analog anzuwenden, wenn der Erwerber eines verpachteten Grundstücks gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte des Pachtvertrags eingetreten ist. 2. Zum Nachweis des Eintritts des Erwerbers eines Grundstücks in die Rechte eines hierüber geschlossenen Pachtvertrags gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB.
  • BVerfG, Beschl. v. 07.02.2013 – 1 BvR 639/12 · 1. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG) verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot - Notar auch bei eigenem "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" kein Beteiligter im Verfahren gem § 54 BeurkG - …

  • BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – VII ZB 89/10 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung …
  • BGH, Beschl. v. 30.08.2017 – VII ZB 23/14 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann. 2. Ergibt sich aus einem …
  • BGH, Beschl. v. 01.10.2015 – V ZB 67/14 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit des Notars ist weder von einer Beschwerdefrist noch von der Überschreitung eines Beschwerdewerts von 600 € abhängig.

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