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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 55 BeurkG – Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis).

(2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen.

(3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 BeurkG verweisen

  • § 75 BeurkG – Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs
  • § 119 BNotO – Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen

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