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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 87 GNotKG – Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 87 GNotKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 87 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“

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