Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 87 GNotKG – Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
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„Was regelt § 87 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“