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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 86 GNotKG – Beurkundungsgegenstand

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 86 GNotKG

7 Entscheidungen zitieren § 86 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.10.2016 – II ZB 18/15 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG handelt.
  • BGH, Beschl. v. 11.10.2023 – IV ZB 26/22 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier: Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemisst sich nach dem Vermögen beider Erblasser (§ 86 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2, § 109 Abs. 1 GNotKG).
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – III ZB 9/22 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Notar; Beurkundung eines Teuhänderwechsels; Geschäftswert; Verschlechterungsverbot 1. Zur Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung eines Treuhänderwechsels. 2. Das Verschlechterungsverbot in Notarkostensachen steht einer Erhöhung der Wertansätze nicht schlechthin entgegen.
  • BGH, Beschl. v. 26.09.2017 – II ZB 27/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in einer Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände. 2. Für die Zusammenfassung dieser …
  • BGH, Beschl. v. 20.12.2016 – II ZB 13/16 · 2. Zivilsenat

    Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und dessen Anmeldung zum Liquidator

  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e · 11. Zivilsenat

    Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG

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