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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 45 GNotKG – Rangverhältnisse und Vormerkungen

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 GNotKG

3 Entscheidungen zitieren § 45 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.10.2015 – V ZB 171/14 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Notar darf eine Weisung, deren Wirksamkeit eine Vertragspartei mit beachtlichen Gründen bestreitet, nicht ausführen, wenn dadurch - der Entscheidung des Streits der Beteiligten vorgreifend - dem Widersprechenden unter Umständen unberechtigterweise seine Rechte genommen würden. Er hat dann die Beteiligten auf den Prozessweg zu verweisen.
  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e · 11. Zivilsenat

    Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG

  • BGH, Beschl. v. 18.02.2021 – V ZB 28/20 · 5. Zivilsenat

    Notarbeschwerdeverfahren: Weisung beider Parteien zur Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Scheitern des Vertrages; Hinterlegung als Erfüllung einer vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtung und als Grundlage notarieller Beantragung der Löschung

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