Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1179b BGB – Löschungsanspruch bei eigenem Recht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.

(2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1179b BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1179b BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten