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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 46 GNotKG – Sache

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

  • 1. nach dem Inhalt des Geschäfts,
  • 2. nach den Angaben der Beteiligten,
  • 3. anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
  • 4. anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

  • 1. im Grundbuch eingetragene Belastungen,
  • 2. aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
  • 3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.

Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 46 GNotKG

12 Entscheidungen zitieren § 46 GNotKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e · 11. Zivilsenat

    Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG

  • OLG München, Beschl. v. 02.09.2025 – 34 Wx 189/25 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert von übertragenem Grundbesitz anhand des Bodenrichtwerts bestimmt, so ist es nicht sachgerecht, in Gebieten mit großer Grundstücksnachfrage einen pauschalen Abschlag vorzunehmen, wenn konkrete wertmindernde Umstände nicht ersichtlich sind (Bestätigung von OLG München Beschluss vom 11.7.2018 – 34 Wx 115/18 Kost, BeckRS 2018, 14880). (Rn. …
  • BGH, Beschl. v. 09.02.2017 – V ZB 166/15 · 5. Zivilsenat

    Grundbuchverfahren auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung: Grundbuchfähigkeit einer società semplice italienischen Rechts mit Firmensitz in Italien; notwendige Ermittlung ausländischen Rechts durch das Beschwerdegericht

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2016 – V ZB 19/15 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)
  • OLG München, Beschl. v. 01.04.2025 – 34 Wx 66/25 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne von § 2111 Abs. 1 BGB ist auch im Falle einer Kettensurrogation lückenlos in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. (Rn. 13 – 14)

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