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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 47 GNotKG – Sache bei Kauf

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 47 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 47 GNotKG.

  • OLG München, Beschl. v. 10.06.2024 – 16 WF 241/24 · OLG

    Ergänzungspflegervergütung

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