Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 47 GNotKG – Sache bei Kauf
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
Rechtsprechung zu § 47 GNotKG
Eine Entscheidung zitiert § 47 GNotKG.
OLG München, Beschl. v. 10.06.2024 – 16 WF 241/24 · OLG
Ergänzungspflegervergütung