Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
GKG · Gerichtskostengesetz
§ 27 GKG – Bußgeldsachen
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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