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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 27 GKG – Bußgeldsachen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 27 GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 GKG? Zitiere den Wortlaut.“

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