Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZR 76/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. Dezember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 27 GKG Rn. 13).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZR 76/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten