Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.
GKG · Gerichtskostengesetz
§ 26a GKG – Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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