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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 115f GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

  • 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
  • 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 115f GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 115f GG? Zitiere den Wortlaut.“

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