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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 79 BBG – Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Rechtsprechung zu § 79 BBG

42 Entscheidungen zitieren § 79 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 28.09.2010 – B 1 KR 26/09 R · 1. Senat

    Leitsatz: Gesetzlich Krankenversicherte können die Kryokonservierung und Lagerung von Samen nicht beanspruchen, weil sie der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet ist, selbst wenn die Kryokonservierung von Eierstockgewebe Teil der Krankenbehandlung sein kann.
  • BVerwG, Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Sächsischen Disziplinargesetzes können Unrichtigkeiten des Protokolls über die mündliche Verhandlung hinsichtlich der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden. 2. Die Bestimmung des § 17 Satz 2 StGB ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht anwendbar (Aufgabe von BVerwG …
  • BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 20/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht voraus, dass im Hinblick auf den geltend zu machenden Anspruch sämtliche Rechtsfragen durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klage, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. 2. Besteht für den …
  • BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 8/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit ist die Leistungsklage. 2. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit anwendbar; dies ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. 3. Maßgeblich für den …
  • BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 2 C 38/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 9 Abs. 3 und 4 der RL 90/270/EWG, wonach die Ausstattung eines Arbeitnehmers mit einer speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen darf, schließt es aus, einen Gerichtsvollzieher darauf zu verweisen, er habe die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille aus dem von ihm erwirtschafteten, über seine …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 VR 4/18 · 2. Senat

    Leitsatz: Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren für einen förderlichen Dienstposten ab, weil er den ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung besetzen will, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

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