In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 69 GenG – Eintragung in die Mitgliederliste
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 69 GenG verweisen
- § 76 GenG – Übertragung des Geschäftsguthabens
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 69 GenG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 69 GenG? Zitiere den Wortlaut.“