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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 68 GenG – Ausschluss eines Mitglieds

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 GenG verweisen

Rechtsprechung zu § 68 GenG

4 Entscheidungen zitieren § 68 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.05.2018 – II ZR 2/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden.
  • BGH, Beschl. v. 20.09.2010 – II ZR 17/09 · 2. Zivilsenat

    Genossenschaft: Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses aus einer Einkaufsgenossenschaft wegen deren Schädigung nach langer Mitgliedschaft und bei relativ geringem Schaden

  • BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – V ZB 32/05 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich …
  • BGH, Urt. v. 15.10.2024 – XI ZR 50/23 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags nach Art. 19 Abs. 1 AGB-Banken durch eine Genossenschaftsbank gegenüber einem Kunden, der auch Mitglied der Genossenschaft ist.

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