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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 67b GenG – Kündigung einzelner Geschäftsanteile

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.

(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67b GenG verweisen

  • § 67c GenG – Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
  • § 69 GenG – Eintragung in die Mitgliederliste
  • § 177 GenG – Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Rechtsprechung zu § 67b GenG

2 Entscheidungen zitieren § 67b GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 26.09.2023 – IX R 19/21 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Kündigung des Geschäftsguthabens an einer Genossenschaft nach § 65 des Genossenschaftsgesetzes ist als Veräußerungstatbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu werten. 2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Kündigung von Genossenschaftsanteilen, die aus eigenen Mitteln der Genossenschaft geschaffen wurden, ist der …
  • BGH, Urt. v. 15.05.2018 – II ZR 2/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden.

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