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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 73 GenG – Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 GenG verweisen

  • § 16 GenG – Änderung der Satzung
  • § 76 GenG – Übertragung des Geschäftsguthabens
  • § 77 GenG – Tod des Mitglieds
  • § 88a GenG – Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge
  • § 108a GenG – Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
  • § 118 GenG – Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
  • § 337 HGB – Vorschriften zur Bilanz
  • § 51a KWG – Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
  • § 93 UmwG – Auseinandersetzung

Rechtsprechung zu § 73 GenG

10 Entscheidungen zitieren § 73 GenG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 297/08 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Werden mit dem durch einen Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke verfolgt, ist der Beitrittsvertrag mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag im Sinn von § 358 Abs. 3 BGB gleichzustellen . 2. Liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines …
  • BGH, Beschl. v. 19.04.2011 – II ZR 263/10 · 2. Zivilsenat

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Genossenschaft zu Kapitalanlagezwecken als verbundenes Geschäft und Rückabwicklung im Falle der Insolvenz des Kreditgebers

  • BFH, Urt. v. 14.01.2020 – IX R 5/18 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 17 Abs. 2 EStG verwendete Begriff der "Anschaffungskosten" ist i.S. des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 HGB auszulegen. Danach sind Anschaffungskosten u.a. Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen. 2. Abweichend von diesem grundsätzlich im Bereich des § 17 EStG geltenden Begriffsverständnis sind die …
  • BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 298/08 · 2. Zivilsenat

    Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag als verbundenes Geschäft; Rückabwicklung der Verträge bei Insolvenz der Darlehensgeberin

  • BGH, Beschl. v. 02.12.2010 – IX ZB 120/10 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt .
  • BGH, Urt. v. 17.09.2009 – IX ZR 63/09 · 9. Zivilsenat

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