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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 8a GenG – Mindestkapital

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf.

(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8a GenG verweisen

  • § 73 GenG – Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
  • § 76 GenG – Übertragung des Geschäftsguthabens
  • § 118 GenG – Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft

Rechtsprechung zu § 8a GenG

Eine Entscheidung zitiert § 8a GenG.

  • BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 7/24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des …

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