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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 8 GenG – Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Aufnahme in die Satzung bedürfen Bestimmungen, nach welchen:

  • 1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird;
  • 2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft wird;
  • 3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird;
  • 4. die Generalversammlung über bestimmte Gegenstände nicht mit einfacher, sondern mit einer größeren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschließen kann;
  • 5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können; zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 GenG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 GenG

2 Entscheidungen zitieren § 8 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 21.09.2011 – IX B 171/10 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Vor dem Hintergrund des genossenschaftlichen Wohnens als Förderzweck und einem entsprechenden Satzungszweck (Wohnungsgenossenschaft) wird zu Recht verlangt, dass eine Genossenschaft i.S.v. § 17 EigZulG (als solche nach § 1 Abs. 1 GenG) nicht nur gemäß ihrer Satzung, sondern auch mit ihrem tatsächlichen Handeln den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle …
  • BGH, Urt. v. 18.09.2014 – IX ZR 276/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die gesetzliche Neuregelung in § 67c GenG rechtfertigt es nicht, auf eine vor ihrem Inkrafttreten vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft entgegen der bisherigen Rechtsprechung das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGH, 19. März 2009, IX ZR 58/08, BGHZ 180 …

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