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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 31 GenG – Einsicht in die Mitgliederliste

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden. Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zu erteilen.

(2) Der Dritte darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn darauf hinzuweisen; eine Speicherung und Nutzung für andere Zwecke bedarf in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 GenG verweisen

  • § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium

Rechtsprechung zu § 31 GenG

3 Entscheidungen zitieren § 31 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 12.05.2026 – 7 W 607/26 e · 7. Zivilsenat

    Keine Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für das Einsichtsrecht des Genossen in die Mitgliederliste nach § 31 GenG

  • BGH, Beschl. v. 21.06.2010 – II ZR 219/09 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen . 2. Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu …
  • BGH, Urt. v. 23.04.2013 – II ZR 161/11 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (hier: Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit) finden die Vorschriften des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz auf abschließende Regelungen des Aktien- oder Genossenschaftsrechts verwiesen wird. 2. Bei dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit ist zwischen der …

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