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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 32 GenG – Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 GenG verweisen