Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 32 GenG – Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 32 GenG verweisen
- § 87 GenG – Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
- § 160 GenG – Zwangsgeldverfahren