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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 30 GenG – Mitgliederliste

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen.

(2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:

  • 1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder,
  • 2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile,
  • 3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.

Die Satzung kann regeln, mit welchen weiteren erforderlichen Angaben jedes Mitglied eingetragen wird. Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder das Ausscheiden wirksam wird oder geworden ist, ist anzugeben.

(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung des Beitritts, der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Unterlagen die Regelungen für Handelsbriefe in § 257 des Handelsgesetzbuchs.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 GenG verweisen

Rechtsprechung zu § 30 GenG

Eine Entscheidung zitiert § 30 GenG.

  • OLG München, Beschl. v. 12.05.2026 – 7 W 607/26 e · 7. Zivilsenat

    Keine Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für das Einsichtsrecht des Genossen in die Mitgliederliste nach § 31 GenG

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